Kommunales Wissen kompakt


Immer wieder werde ich aufgrund meiner Erfahrungen als Ratsmitglied, mehr als drei Jahrzehnten anhaltender Tätigkeit in der Kommunalverwaltung  sowie meinen verschiedenen Lehraufträgen, nach rechtlichen Zusammenhängen und Erläuterungen zu Begriffen rund um Verwaltung, Politik und Verwaltungs- sowie Kommunalrecht gefragt.


Was läge also näher, als einzelne Aspekte meiner Erläuterungen auch einfach einmal niederzuschreiben und sie hiermit auch einer noch breiteren Gruppe näherzubringen? Immerhin, in wenigen Monaten stehen auch schließlich hier vor Ort Kommunalwahlen an und die Fragen an mich nehmen eher zu als ab. Daher werde ich in den nächsten Wochen sukzessive den einen und anderen Begriff erläutern und hoffen, auf diesem Wege auch allen Interessierten einige Zusammenhänge und Begrifflichkeiten zu erläutern.

Der Einfachheit und Verständlichkeit der komplexen Gesamtthematik werde ich bewusst nicht immer auf einzelne rechtliche Ausnahmen und alle Besonderheiten in den jeweiligen Themenbereichen eingehen. Insoweit sind alle meine Ausführungen als „nach bestem Wissen und Gewissen, ohne Gewähr“ zu verstehen.



Einen Anspruch auf vollumfassende rechtliche Darstellung kann ich insoweit also bewusst nicht erfüllen. Es soll vielmehr darum gehen ein grundsätzliches (!) Verständnis für Begrifflichkeiten und Zusammenhänge zu vermitteln.  Der guten Ordnung halber sei erwähnt: die Nutzung einzelner Begriffe, die vermeintlich rein nur ein Geschlecht ansprechen oder benennen, sollen lediglich der einfacheren Lesbarkeit dienen und entstammen in der Regel den aktuell gültigen Rechtsnormen.

von Kommunales Wissen kompakt 16. April 2025
Heute werfe ich einen Blick auf die sog. „Koppelkandidaten“, auch „gebundene Vertreter“ genannt. Wie bereits ausgeführt werden in den Wahlbezirken sind diejenigen Kandidaten/-innen direkt in Rat und Kreistag gewählt, welche die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben. Für die Kandidaten der Parteien und Wählergruppen besteht die Möglichkeit jeweils sog. Koppelkandidaten zu berücksichtigen. Dies sind persönliche, gebundene Vertreter, die in der jeweiligen Mitgliederversammlung der Parteien und Wählergruppen zu wählen sind. Scheidet im Laufe der Wahlperiode ein gewählte Kandidat aus, so kann automatisch dieser gebundene Vertreter/Koppelkandidat das Mandat übernehmen. Nach dem Ausscheiden des gewählten Kandidaten wird der sog. gebundene Vertreter / Koppelkandidat gefragt, ob er das Amt übernehmen möchte. Wann ja, rückt er nach. Lehnt der Koppelkandidat jedoch ab, greift automatisch der nächste bislang unberücksichtigte Kandidat auf der Reserveliste der Parte/Wählergruppe, der der Ausgeschiedene angehört hat. Die Reserveliste ist demnach also nicht nur nu Verteilung der Sitze von Bedeutung. Sie bleibt bis zum Ende der jeweiligen Wahlperiode relevant.
von Kommunales Wissen kompakt 9. April 2025
Im letzten Beitrag habe ich angekündigt zu erläutern, wie man in der Praxis Ratsmitglied oder Kreistagsmitglied werden kann. Dem möchte ich natürlich nachkommen. Zunächst einmal ist festzustellen, dass das Wahlgebiet in so viele Bezirke eingeteilt wird, wie Vertreter nach dem Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Wahlbezirken zu wählen sind. Ich möchte diese auf den ersten Blick recht abstrakt wirkende Formulierung (sowie die im Weiteren folgenden Erläuterungen) konkret am Beispiel der Gemeinde Weilerswist ausführen. Für andere Kommunen gilt dies analog. Das Kommunalwahlgesetz (KWahlG) führt in § 3 Absatz 2 aus, wie viele Ratsmitglieder es in einer Kommune gibt und wie viele hiervon in Wahlbezirken gewählt werden. Dabei gilt der Grundsatz: die Hälfte der Ratsmitglieder wird in Wahlbezirken gewählt, die weiteren Vertreter des Rates werden aus sog. Reservelisten gewählt. Das Gesetz verknüpft die Gesamtzahl der Ratsmitglieder an die jeweilige Einwohnerzahl der Kommune. In Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern, aber weniger als 30.000 Einwohnern (also auf Weilerswist anzuwenden), werden nach dieser Bestimmung maximal 38 Vertreter (Ratsmitglieder), davon 19 in Wahlbezirken gewählt. Der Rat der Gemeinde Weilerswist hat allerdings in seiner Sitzung 04.07.2019 die „Satzung über die Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter/innen für den Rat der Gemeinde Weilerswist für die Kommunalwahlen 2020 und die darauf folgenden“ beschlossen. Dies heißt, er hat von seiner in der gleichen Vorschrift verankerten Möglichkeit einer Verkleinerung des Rates Gebrauch gemacht. Demnach ist die Zahl der für den Gemeinderat von Weilerswist zu wählenden um acht Personen auf 30 Mitglieder verringert worden. In der Praxis ist dann in jedem Wahlbezirk der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen im jeweiligen Wahlbezirk auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im Wahlbezirk entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los ( § 32 KWahlG ). Was zunächst unwahrscheinlich wirken mag, hat es tatsächlich bei der letzten Kommunalwahl in Weilerswist gegeben: Nur durch Losentscheid gelang hier Dino Steuer für die CDU in den Rat. Seine heutige Mitbewerberin um das Bürgermeisteramt, Myriam Kemp (Grüne), kam nach dem Losentscheid über die Reserveliste ihrer Partei in den Rat. Nach der damaligen Reserveliste hätte es Dino Steuer im Falle eines Losglücks für Myriam Kemp nicht in den Rat geschafft. Ein echtes Praxisbeispiel also an dieser Stelle, wie wichtig am Ende wirklich jede einzelne Stimme ist und es sich lohnt sein Wahlrecht zu nutzen. Aber was sind diese Reservelisten eigentlich? Parteien und Wählergruppen / Wählervereinigungen können sog. Reservelisten (nach § 16 KWahlG ) aufstellen. Diese enthalten in nummerierter Reihenfolge Partei- oder Gruppenbewerber, die sich unabhängig von den Wahlbezirken um einen Sitz im Rat bewerben. Bedeutet: werden die Kandidaten nicht direkt in ihren Wahlbezirken gewählt, also haben sie im jeweiligen Wahlbezirk nicht die Mehrheit der Stimmen, können Sie über die Reserveliste ihrer Partei oder Wählergruppierung/-vereinigung in den Rat gelangen. Die in den Wahlbezirken abgegebenen Stimmen sind also in keinem Falle unwichtig für das Gesamtergebnis der Wahlen.  Sollten die auf den Reservelisten aufgeführten Kandidaten hingegen doch direkt gewählt werden, nutzen Sie ihren (Reserve)Listenplatz nicht aus. Sie verbessern dafür auf diese Weise die Position, der nach ihnen in der Liste aufgeführten Bewerber ihrer Partei bzw. Wählervereinigung. Neben den dann 15 direkt gewählten Ratsmitgliedern werden die anderen 15 Ratsmitglieder nach einer „Verhältnismäßigkeitsberechnung“ auf die anderen Parteien oder Wählergruppen über deren jeweiligen Reservelisten verteilt. Kurz und vereinfacht: jede Partei und Wählergruppe erhält im Rat insgesamt so viele Sitze, wie ihr nach dem Gesamtwahlergebnis zusteht. Wenn Parteien oder Wählergruppen durch Direktmandate mehr Sitze erhalten, als ihnen nach der vorstehenden Berechnung der Sitze insgesamt zustehen, so erhalten die übrigen Parteien / Wählergruppen im Rahmen eines Verhältnisausgleiches zusätzliche Sitze. Die Benennung der Kandidaten für die Wahlbezirke und die Aufstellung der Reservelisten erfolgt durch die Parteien bzw. Wählergruppen. Die Unabhängige Wähler-Vereinigung Weilerswist beispielsweise nominiert ihre 15 Kandidaten für den Gemeinderat in einer Mitgliederversammlung am 07.Mai.
von Kommunales Wissen kompakt 2. April 2025
Heute möchte ich in meiner Serie erläutern, wie man rechtlich betrachtet in den kommunalen Rat / Kreistag kommen kann. Wie bereits ausgeführt, werden die Stadt- und Gemeinderäte sowie Kreistage (und damit deren Mitglieder) von der Bürgerschaft gewählt. Alle fünf Jahre wählen die wahlberechtigten Bürger in den Kommunen Nordrhein-Westfalens in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl ihre Räte und Kreistage. Ein besonderes Augenmerk sie noch auf den Begriff „wahlberechtigt“ gelenkt. Warum? Nun, grundsätzlich sind alle Bürger wahlberechtigt (aktives Wahlrecht), die in der jeweiligen Gemeinde (bzw. kommunalen Gebietskörperschaft) mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets haben. Neben Deutschen dürfen auch Bürger aus anderen EU-Staaten abstimmen, vgl. § 7 Kommunalwahlgesetz (KWahlG ). Davon abzugrenzen ist das passive Wahlrecht, also die Möglichkeit selbst zu kandidieren. Im Gegensatz zu den Bundestagswahlen und vielen Landtagswahlen in Deutschland, sind in vielen Bundesländern (auch in Nordrhein-Westfalen) Jugendliche bereits ab 16 Jahren wahlberechtigt. Sie dürfen bei den Kommunalwahlen teilnehmen. Ein passives Wahlrecht gilt aber dennoch dabei erst ab 18 Jahren. Nach Feststellung des Ergebnisses durch den Wahlausschuss ist die Wahl der gewählten Kandidaten formal erfolgt. Diese werden nun aufgefordert, ihre Annahme oder Nichtannahme der Wahl zu erklären. Wird die Wahl angenommen und bestehen keine Ablehnungs- oder Hinderungsgründe steht einem tatsächlichen Amtsantritt nichts mehr im Wege. In einer sog. konstituierenden Sitzung des neu gewählten Rates bzw. Kreistages werden die neuen Rats- bzw. Kreistagsmitglieder auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer „Amtspflichten verpflichtet“. Das Kommunalrecht zählt hingegen aber auch Hinderungsgründe auf, wonach Bürger zwar gewählt werden können, eine Mitgliedschaft im Rat oder Kreistag Ihnen jedoch verwehrt bleibt. Die Rede ist hier dann von der sogenannte Inkompatibilität, sprich Unvereinbarkeit. Hintergrund ist, dass sich insbesondere aus bestehenden Dienst-, Beschäftigungs- oder Gesellschaftsverhältnissen ergebende Interessenkollisionen vermieden werden sollen. Hier greift § 13 des KWahlG : So können Beamte und Arbeitnehmer (soweit sie nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten oder sonst die Verwaltungsführung ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers inhaltlich nicht beeinflussen können), nicht der Vertretung ihrer Anstellungskörperschaft angehören. Sie müssten sich dann in der Praxis entscheiden, ob sie ihr Mandat annehmen und ihr bisheriges Dienst- / Beschäftigungsverhältnis aufgeben oder auf ihr Mandat verzichten. In der Praxis dürfte Letzteres der Fall sein, denn wer würde „zu Gunsten“ einer im Verhältnis geringen Aufwandsentschädigung seinen Hauptberuf aufgeben. Nächste Woche folgt dann neben diesem theoretischen Einblick in die Wahl zum Rats- oder Kreistagsmitglied eine Erläuterung, wie es denn in der Praxis zu einer Kandidatur kommen kann . Getreu der Fragestellung: was sind die konkreten Voraussetzungen?
von Kommunales Wissen kompakt 26. März 2025
Immer wieder werde ich aufgrund meiner Erfahrungen als Ratsmitglied, mehr als drei Jahrzehnten anhaltender Tätigkeit in der Kommunalverwaltung sowie meinen verschiedenen Lehraufträgen, nach rechtlichen Zusammenhängen und Erläuterungen zu Begriffen rund um Verwaltung, Politik und Verwaltungs- sowie Kommunalrecht gefragt. Was läge also näher, als einzelne Aspekte meiner Erläuterungen auch einfach einmal niederzuschreiben und sie hiermit auch einer noch breiteren Gruppe näherzubringen? Immerhin, in wenigen Monaten stehen auch schließlich hier vor Ort Kommunalwahlen an und die Fragen an mich nehmen eher zu als ab. Daher werde ich in den nächsten Wochen sukzessive den einen und anderen Begriff erläutern und hoffen, auf diesem Wege auch allen Interessierten einige Zusammenhänge und Begrifflichkeiten zu erläutern. Der Einfachheit und Verständlichkeit der komplexen Gesamtthematik werde ich bewusst nicht immer auf einzelne rechtliche Ausnahmen und alle Besonderheiten in den jeweiligen Themenbereichen eingehen. Insoweit sind alle meine Ausführungen als „nach bestem Wissen und Gewissen, ohne Gewähr“ zu verstehen. Einen Anspruch auf vollumfassende rechtliche Darstellung kann ich insoweit also bewusst nicht erfüllen. Es soll vielmehr darum gehen ein grundsätzliches (!) Verständnis für Begrifflichkeiten und Zusammenhänge zu vermitteln. Der guten Ordnung halber sei erwähnt: die Nutzung einzelner Begriffe, die vermeintlich rein nur ein Geschlecht ansprechen oder benennen, sollen lediglich der einfacheren Lesbarkeit dienen und entstammen in der Regel den aktuell gültigen Rechtsnormen. Den Auftakt möchte ich heute mit dem Begriff „Kommunale Selbstverwaltung“ machen. Nordrhein-Westfalen besteht aus 396 Städten und Gemeinden sowie 31 Kreisen. Sie sind die Grundlage unseres Staatsaufbaus. Ihre Aufgabe ist es – kurz uns einfach (mit meinen Worten) gesagt -, sich um ihre Einwohnerinnen und Einwohner zu kümmern. Die kommunale Selbstverwaltung der Gemeinden und Kreise ist in Artikel 28 des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland und Art. 78 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen verankert und vor allem garantiert. Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 des GG sichert die sog. institutionelle Garantie der Selbstverwaltung. Der Kernbereich der Selbstverwaltung der Gemeinden umfasst nach Artikel 28. Abs. 2 Satz 1 des GG die Befugnis, alle „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ innerhalb des gesetzlichen Rahmens eigenverantwortlich zu regeln. Hieraus wird dann u. a. die sog. Allzuständigkeit der Gemeinden für örtliche Angelegenheiten abgeleitet. Das Bundesverfassungsgericht definiert dies als „diejenigen Bedürfnisse, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindebürgern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen.“ Konkret: die Kommunen sind in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung. Diese Gewährleistung umfasst damit bestimmte Schlüsselkompetenzen, sog. Gemeindehoheiten. Hierzu zählen insbesondere die Gebiets-, Organisations-, Satzungs-, Planungs- und Finanzhoheit. Als Beispiel sei hier eigene Steuerhebesatzrecht genannt. Aber wie kann und darf sich eine Kommune denn um ihre eigenen Angelegenheit kümmern? Es ist selbstverständlich unwahrscheinlich und nicht ernsthaft organisierbar, dass sich alle Einwohner regelmäßig treffen und über alle Fragestellungen des gemeinsamen Lebens und Miteinanders abstimmen. In der Praxis wird dies durch sogenannte „Organe“ geregelt. Diese werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl durch die Bürgerschaft gewählt. Diese Organe handeln dann quasi stellvertretend für die gesamte Bürgerschaft. In den Städten und Gemeinden sind dies der Rat und der Bürgermeister. In kreisfreien Städten der Rat und der Oberbürgermeister. Für den Kreis sind dies zudem der Landrat sowie der Kreistag. Demnach sind beispielsweise der Bürgermeister und der Rat gemeinsam Träger der öffentlichen Verwaltung. Ein ganz wesentlicher Umstand., den manchen (leider auch aktuelle aktiv handelnden) Personen meiner Erfahrung nach nicht immer klar zu sein scheint! Hierzu an anderer Stelle mehr. Die nächste Wahl dieser Organe findet hier vor Ort übrigens am 14. September diesen Jahres statt. Als Weilerswister wählen Sie dann einen neuen Bürgermeister, den Rat, den Landrat sowie den Kreistag. Jeweils als Ihre Vertretung für Ihre Interessen, für Ihre Anliegen! Nicht unwichtig, oder?