von Kommunales Wissen kompakt
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26. März 2025
Immer wieder werde ich aufgrund meiner Erfahrungen als Ratsmitglied, mehr als drei Jahrzehnten anhaltender Tätigkeit in der Kommunalverwaltung sowie meinen verschiedenen Lehraufträgen, nach rechtlichen Zusammenhängen und Erläuterungen zu Begriffen rund um Verwaltung, Politik und Verwaltungs- sowie Kommunalrecht gefragt. Was läge also näher, als einzelne Aspekte meiner Erläuterungen auch einfach einmal niederzuschreiben und sie hiermit auch einer noch breiteren Gruppe näherzubringen? Immerhin, in wenigen Monaten stehen auch schließlich hier vor Ort Kommunalwahlen an und die Fragen an mich nehmen eher zu als ab. Daher werde ich in den nächsten Wochen sukzessive den einen und anderen Begriff erläutern und hoffen, auf diesem Wege auch allen Interessierten einige Zusammenhänge und Begrifflichkeiten zu erläutern. Der Einfachheit und Verständlichkeit der komplexen Gesamtthematik werde ich bewusst nicht immer auf einzelne rechtliche Ausnahmen und alle Besonderheiten in den jeweiligen Themenbereichen eingehen. Insoweit sind alle meine Ausführungen als „nach bestem Wissen und Gewissen, ohne Gewähr“ zu verstehen. Einen Anspruch auf vollumfassende rechtliche Darstellung kann ich insoweit also bewusst nicht erfüllen. Es soll vielmehr darum gehen ein grundsätzliches (!) Verständnis für Begrifflichkeiten und Zusammenhänge zu vermitteln. Der guten Ordnung halber sei erwähnt: die Nutzung einzelner Begriffe, die vermeintlich rein nur ein Geschlecht ansprechen oder benennen, sollen lediglich der einfacheren Lesbarkeit dienen und entstammen in der Regel den aktuell gültigen Rechtsnormen. Den Auftakt möchte ich heute mit dem Begriff „Kommunale Selbstverwaltung“ machen. Nordrhein-Westfalen besteht aus 396 Städten und Gemeinden sowie 31 Kreisen. Sie sind die Grundlage unseres Staatsaufbaus. Ihre Aufgabe ist es – kurz uns einfach (mit meinen Worten) gesagt -, sich um ihre Einwohnerinnen und Einwohner zu kümmern. Die kommunale Selbstverwaltung der Gemeinden und Kreise ist in Artikel 28 des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland und Art. 78 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen verankert und vor allem garantiert. Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 des GG sichert die sog. institutionelle Garantie der Selbstverwaltung. Der Kernbereich der Selbstverwaltung der Gemeinden umfasst nach Artikel 28. Abs. 2 Satz 1 des GG die Befugnis, alle „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ innerhalb des gesetzlichen Rahmens eigenverantwortlich zu regeln. Hieraus wird dann u. a. die sog. Allzuständigkeit der Gemeinden für örtliche Angelegenheiten abgeleitet. Das Bundesverfassungsgericht definiert dies als „diejenigen Bedürfnisse, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindebürgern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen.“ Konkret: die Kommunen sind in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung. Diese Gewährleistung umfasst damit bestimmte Schlüsselkompetenzen, sog. Gemeindehoheiten. Hierzu zählen insbesondere die Gebiets-, Organisations-, Satzungs-, Planungs- und Finanzhoheit. Als Beispiel sei hier eigene Steuerhebesatzrecht genannt. Aber wie kann und darf sich eine Kommune denn um ihre eigenen Angelegenheit kümmern? Es ist selbstverständlich unwahrscheinlich und nicht ernsthaft organisierbar, dass sich alle Einwohner regelmäßig treffen und über alle Fragestellungen des gemeinsamen Lebens und Miteinanders abstimmen. In der Praxis wird dies durch sogenannte „Organe“ geregelt. Diese werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl durch die Bürgerschaft gewählt. Diese Organe handeln dann quasi stellvertretend für die gesamte Bürgerschaft. In den Städten und Gemeinden sind dies der Rat und der Bürgermeister. In kreisfreien Städten der Rat und der Oberbürgermeister. Für den Kreis sind dies zudem der Landrat sowie der Kreistag. Demnach sind beispielsweise der Bürgermeister und der Rat gemeinsam Träger der öffentlichen Verwaltung. Ein ganz wesentlicher Umstand., den manchen (leider auch aktuelle aktiv handelnden) Personen meiner Erfahrung nach nicht immer klar zu sein scheint! Hierzu an anderer Stelle mehr. Die nächste Wahl dieser Organe findet hier vor Ort übrigens am 14. September diesen Jahres statt. Als Weilerswister wählen Sie dann einen neuen Bürgermeister, den Rat, den Landrat sowie den Kreistag. Jeweils als Ihre Vertretung für Ihre Interessen, für Ihre Anliegen! Nicht unwichtig, oder?